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Vorteilhafter Ausstieg aus Lebens- und Rentenversicherungen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 29. Juli 2015 entschieden, dass Lebens- und Rentenversicherungen sowie fondsgebundenen Lebensversicherungen widersprochen werden kann, wenn die jeweilige Widerspruchsbelehrung fehlerhaft ist. So gehen unter anderen Verbraucherzentralen davon aus, dass mehr als 65% aller abgeschlossenen Verträgen widersprochen werden kann. Relevanter Zeitraum: 29.07.1994 bis 31.12.2007.

Generell kann laufenden Versicherungen, gekündigten Versicherungen und auch bereits abgelaufenen (ausbezahlten) Versicherungen noch widersprochen werden. Die Folge ist, dass dem Versicherungsnehmer durch den Widerspruch umfangreiche Ansprüche gegen das Versicherungsunternehmen zustehen.

Konkret:

  • Auflösung des Vertrages
  • Rückzahlung sämtlicher Versicherungsbeiträge (abzüglich etwaiger Risikoanteile)
  • Erstattung der Abschluss- und Verwaltungskosten
  • Herausgabe von Zinsen (so genannte Nutzungen)